Sehr geehrter Herr Winkler,
nach mehrfacher Ortsbesichtigung der Baustelle in der Tölzer Straße/Ecke Irschenhauser Straße bzw. Pichtstraße und Prüfung der vorliegenden Akten, kann das Kreisverwaltungsreferat Ihre Fragen nun wie folgt beantworten.
Die wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis für die Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsflächen und die erforderliche verkehrsrechtliche Anordnung zur Absicherung dieser Baustelle sind derzeit bis einschließlich 31. August 2014 erteilt.
Diese Erlaubnis bzw. Anordnung umfasst, wie von Ihnen festgestellt, in der Tölzer Straße den östlichen Gehweg mit Seitenstreifen (Parkbucht) und geringe Teile der Fahrbahn. In der Irschenhauser Straße ist die Sperrung des südlichen Gehweges mit Seitenstreifen genehmigt und in der Pichtstraße die Sperrung des nördlichen Gehweges und eines geringfügigen Teils der Fahrbahn.
Den Genehmigungsbehörden ist bewusst, dass es sich hier um die Nutzung einer relativ großen öffentlichen Verkehrsfläche handelt. Allerdings stehen in der Interessenabwägung den Belangen der Anlieger bzw. Anwohner sowie der Verkehrssicherheit und -leichtigkeit auch die Belange des Bauherrn gegenüber. Dabei lenken die Gebühren („Windfallprofit“) keinesfalls das Genehmigungsverfahren. Die von der Landeshauptstadt München festgesetzten bzw. erhobenen Sondernutzungsgebühren sollen den von der Sondernutzungserlaubnis Begünstigten dazu bewegen, die öffentliche Fläche nur im dringend erforderlichen Maß und für die nötige Dauer zu beanspruchen.
An der Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche zur Durchführung dieser großen Baumaßnahme besteht aus technischen Gründen ein berechtigtes Interesse. Obwohl das Baufeld eine Größe von 4.800 Quadratmetern aufweist, können die benötigen Baustellencontainer und Baukräne etc. sowie das erforderliche Material (Aushub, Fertigbetonteile) nicht auf dem Privatgrund gelagert bzw. abgestellt werden, da dieses Baufeld fast vollständig ausgehoben werden musste und die fünfstöckige Wohnanlage mit 85 Wohneinheiten in dieser Baugrube nahe der Grundstücksgrenze entlang errichtet wird. Auch die eingebaute Tiefgarage, die sich weitläufig über das Baugrundstück erstreckt, schließt eine Baustelleneinrichtungsfläche auf dem Privatgrund aus.
Trotz dieser großflächigen Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes kann der motorisierte Verkehr – ohne erheblichen Rückstau oder Umleitungen – sowie der Fußgänger- und Radverkehr sicher aufrecht erhalten werden.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 Stundenkilometer und die Gestaltung der Irschenhauser Straße und der Pichtstraße lassen einen Wechsel der Gehbahnseiten für Fußgängerinnen und Fußgänger zu. Zudem wurden die Übergangsbereiche barrierefrei gestaltet.
Der Fahrverkehr in der Pichtstraße ist uneingeschränkt möglich. Die Straße wird nur um einen Meter eingeengt und es entfallen auf einer Länge von ca. 90 Metern lediglich die Parkmöglichkeiten. In der Irschenhauser Straße steht die Fahrbahn in ihrer vollständigen Breite zur Verfügung. Hier ist dem ruhenden Verkehr Parkraum auf ca. 45 Metern Länge entzogen.
Die ca. 9,5 Meter breite Tölzer Straße wird auf einer Länge von 35 Metern auf eine Restfahrbahnbreite von 5 Meter und auf einer Länge von 60 Meter auf eine Restfahrbahnbreite von 7 Meter eingeengt. Diese Fahrbahneinengung ist zu Gunsten eines Notgehweges entlang der Baustelleneinrichtungsfläche notwendig, da in der Tölzer Straße ein gesichertes Wechseln der Gehbahnseiten für Fußgängerinnen und Fußgänger nicht möglich ist. Selbst eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 Stundenkilometer ließe einen gefahrlosen Wechsel der Straßenseite nicht zu, insbesondere für die zahlreichen Kinder, deren Schulweg entlang der Tölzer Straße verläuft.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch die Nutzung des öffentlichen Grundes auf einer Länge von ca. 220 Metern Parkplätze entfallen, aber die Benutzung der Straße für Fußgängerinnen und Fußgänger sowie für den fließenden Verkehr, insbesondere für die Buslinie 134, uneingeschränkt möglich ist. Da Thalkirchen kein Parkraumlizenzgebiet ist und es zumutbar ist, in den umliegenden Straßen zu parken, erscheint nach einer eingehenden Interessensabwägung der Parkplatzverlust vertretbar und macht einen Widerruf der bestehenden Baustellenerlaubnis nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen

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am 30. Juli 2013
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am 06. August 2013
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am 20. August 2013
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am 23. August 2013
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